Jetzt Förderung sichern - KfW-Effizienzhaus 55 wieder aktiv, aber zeitlich begrenzt.

KfW-Effizienzhaus-55: Förderung seit
Dezember 2025 wieder aktiv
KfW-Effizienzhaus-55: Förderung wieder aktiv. Zeitlich begrenzte Neubau-Förderung seit 16.12.2025
Die Bundesregierung reaktiviert ab dem 16. Dezember 2025 die Förderung für Neubauten im Effizienzhaus‑55‑Standard. Ziel ist es, den bestehenden Bauüberhang zu reduzieren und bereits geplante Projekte wirtschaftlich wieder auf den Weg zu bringen. Die Förderung wird in das Programm „Klimafreundlicher Neubau“ integriert und kann ab dem Starttermin über die jeweilige Hausbank beantragt werden.Warum diese Förderung jetzt zurückkommt
Besonders interessant wird es für privat und gewerbliche Bauherren, weil das KfW-Effizienzhaus-55-Niveau formal den gesetzlichen Mindestanforderungen für Neubauten entspricht, also verpflichtend einzuhalten sind. Somit wird der Grundsatz „Was gefordert wird kann nicht gefördert werden“ temporär aufgeweicht. Um die vielen genehmigten, aber bisher nicht begonnenen Projekte in Gang zu bringen, wird diese Regel temporär aufgehoben, allerdings nur für einen begrenzten Zeitraum und mit einem einmaligen Budget.
Wichtig: Begrenzter Fördertopf – 800 Mio. Euro
Für die EH55‑Reaktivierung stellt der Bund ein einmaliges Budget von 800 Millionen Euro bereit.
Das bedeutet ganz konkret:
- Die Förderung ist zeitlich und finanziell begrenzt.
- Sobald der Fördertopf ausgeschöpft ist, endet das Programm automatisch.
- Es gilt das Windhundprinzip – schnelle Antragstellung lohnt sich.
Für Bauherren und Investoren heißt das: rechtzeitig vorbereiten und pünktlich ab Programmstart einreichen.
Was gefördert wird
Gefördert werden sowohl der Neubau als auch der Ersterwerb von Wohngebäuden, die die technischen Anforderungen eines Effizienzhaus‑55‑Standards erfüllen. Voraussetzung ist außerdem, dass das Gebäude vollständig ohne fossile Wärmeerzeuger geplant wird.
Die offiziellen Förderseiten der KfW können direkt hier eingesehen werden:
Voraussetzungen für die Antragstellung
Gefördert wird der Neubau und Ersterwerb von Wohngebäuden, die die technischen Anforderungen an ein Effizienzhaus 55 erfüllen, bei denen keine Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie eingesetzt wird. Des Weiteren muss zum Zeitpunkt der Antragstellung eine gültige Baugenehmigung vorliegen. Bei einem nach der jeweiligen Landesbauordnung nicht genehmigungspflichtiges Vorhaben muss die zuständige Baubehörde von dem Vorhaben Kenntnis erlangt haben, so dass zum Zeitpunkt der Antragstellung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden darf.
Damit eine Förderung möglich ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Gültige Baugenehmigung zum Zeitpunkt der Antragstellung
- Bei genehmigungsfreien Vorhaben: Kenntnisnahme der Baubehörde
- Einsatz ausschließlich erneuerbarer Energien
- Einhaltung aller technischen Anforderungen des EH55‑Standards
Mit der energetischen Planung, den GEG‑Nachweisen und der Fördermittelvorbereitung unterstützen wir Sie umfassend, lesen sie mehr dazu hier unter Energieberater.
Vorhabenbeginn seid dem 16. Dezember 2025
Die KfW schließt rückwirkende Förderung ausdrücklich aus. Deshalb gilt:
- Baubeginn („erster Spatenstich“) erst ab 16.12.2025
- Lieferungs‑ und Leistungsverträge erst ab diesem Datum
- Kaufverträge ebenfalls frühestensab dem 16.12.2025
Ein früherer Vertragsabschluss führt automatisch dazu, dass keine Förderung möglich ist.
Abruffristen nach Bewilligung
Nach der Kreditzusage haben Bauherren:
- 12 Monate Zeit für den Kreditabruf
- Verlängerung möglich auf max. 24 Monate
Damit bleibt auch bei Verzögerungen ausreichend Spielraum für die Umsetzung.
Wenn Sie prüfen möchten, ob Ihr Projekt förderfähig ist oder Unterstützung bei den erforderlichen Nachweisen benötigen, begleiten wir Sie gern persönlich durch den gesamten Prozess.