Solargesetz Berlin
Solargesetz Berlin: Solarpflicht, Anforderungen und Nachweise im Überblick
Das Solargesetz Berlin regelt die Pflicht zur Errichtung von Solaranlagen bei Neubauten und bei wesentlichen Umbauten von Bestandsdächern. Seit dem 1. Januar 2023 gilt die Solarpflicht auf Grundlage des Solargesetzes Berlin vom 05. Juli 2021.
Grundsätzlich stellen sich dabei drei zentrale Fragen:
- Welche Anforderungen gelten?
- Welche Nachweise sind dem Bauaufsichtsamt Berlin vorzulegen?
- Welche Formulare werden benötigt, um die Umsetzung nachzuweisen?
Hinweis: Sie planen einen Neubau oder Dachumbau und benötigen Unterstützung bei der Umsetzung der Solarpflicht? Unsere Energieberater und Baubegleitung helfen Ihnen dabei – von der Planung bis zum Nachweis.
Mindestgröße der Solaranlage nach dem Solargesetz Berlin
Die notwendige Solargröße wird über die Dachfläche ermittelt:
Bei Neubauten
30 % der Bruttodachfläche (§ 4 Absatz 1, Solargesetz Berlin)
Bei Bestandsgebäuden mit wesentlich geänderten Dächern
30 % der Nettodachfläche (§ 4 Absatz 2, Solargesetz Berlin)
Was muss der Nachweis enthalten?
Im Nachweis gemäß Solargesetz Berlin sind folgende relevante Solargrößen anzugeben:
- Relevante Dachfläche (Bruttodachfläche bei Neubau, Nettodachfläche bei Umbau)
- Resultierende Fläche für die Photovoltaikanlage
- Leistung der resultierenden Photovoltaikanlage
- Fläche einer Solarthermieanlage als Erfüllungsoption nach § 5 Abs. 2
Alternative Erfüllungsoptionen nach dem Solargesetz Berlin
Alternative Erfüllungsoptionen sind gemäß § 4 des Solargesetzes Berlin möglich. Bei wesentlich geänderten Dachflächen gilt:
- Bei Wohngebäuden bis zwei Wohneinheiten ist eine 2 kW Anlage ausreichend
- Ab 3 bis maximal 5 Wohneinheiten ist eine 3 kW Anlage eine Erfüllungsoption
- Ab 6 bis maximal 10 Wohneinheiten genügt eine 6 kW Anlage
Tabellarische Übersicht – Solargesetz Berlin
Thema | Neubau | Dachumbau | Formulare / Nachweise |
Geltung | ab 01.01.2023 | ab 01.01.2023 | – |
Gebäudegröße | > 50 m² | > 50 m² | – |
Pflicht | 30 % Bruttodachfläche | 30 % Nettodachfläche | Formular 1 und Nachweis im Marktstammdatenregister |
Alternative | – | kW je Wohneinheit möglich | – |
Betroffene | private Wohn-, Gewerbe-, Industriegebäude | private Wohn-, Gewerbe-, Industriegebäude | – |
Ausnahmen | Norddach, Denkmalschutz, technisch unmöglich | Norddach, Denkmalschutz, technisch unmöglich | Formular 3 |
Befreiung | unbillige Härte möglich | unbillige Härte möglich | Formular 4 |
Alternativen | Solarthermie oder andere Gebäudeflächen | Solarthermie oder andere Gebäudeflächen | Formular 2 |
Nachweis und Aufbewahrungspflicht nach dem Solargesetz Berlin
Für den Nachweis zur Erfüllung des Solargesetzes Berlin ist es notwendig, dass das richtige Formular der Senatsverwaltung für Energie wahrheitsgemäß ausgefüllt wird. Ebenso ist die Meldung im Marktstammdatenregister nachzuweisen – eine schriftliche Bestätigung der Bundesnetzagentur über die Eintragung muss beigefügt werden. Es ist auf die Hinweise bei den Formularen zu achten.
Die Nachweise sind aufzubewahren und bei Bedarf dem zuständigen Bauamt vorzulegen. Die Aufbewahrungspflicht der Unterlagen beträgt 10 Jahre.
Auch Anlagen zur Mieterstrombereitstellung fallen unter das Solargesetz Berlin, da diese EEG-Förderungen erhalten.
Fördermittel nicht vergessen: Die Installation einer Photovoltaikanlage kann über verschiedene Programme gefördert werden. Einen Überblick über alle relevanten Fördermöglichkeiten finden Sie auf unserer Seite zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sowie unter Fördermittel beantragen.
Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage
Es ist darauf zu achten, dass die Photovoltaikanlage zum Zeitpunkt der Fertigstellung in Betrieb geht und alle Nachweise vorliegen:
- Bei Neubauten: wenn das Gebäude fertiggestellt ist
- Bei Bestandsgebäuden: wenn die Änderungen am Dach abgeschlossen sind und das Gebäude wieder genutzt wird
Alternativen zur Photovoltaik-Aufdachanlage
Eine alternative Erfüllungsoption der Solarpflicht nach dem Solargesetz Berlin ist der Betrieb einer Solarthermieanlage nach dem aktuell geltenden GEG. Auch die Installation von Photovoltaikanlagen auf anderen Außenflächen des Gebäudes ist möglich, wenn diese die Mindestgrößen nach § 4 des Solargesetzes Berlin erfüllen.
Energieeffizienz ganzheitlich denken: Wer eine Solaranlage installiert, profitiert oft auch von weiteren Maßnahmen – etwa einer Wärmepumpe oder einem Energieeffizienzhaus. Unsere Energieberater beraten Sie zu allen Optionen und helfen Ihnen, den Wärmeschutznachweis sowie den Wärmebrückennachweis zu erstellen.
Ausnahmen von der Solarpflicht
Eine Ausnahme der Solarpflicht entsteht, wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften widersprochen wird und die Umsetzung im Einzelfall unmöglich ist – beispielsweise:
- Die Dachfläche eines Neubaus zeigt ausschließlich nach Norden
- Die Bruttodachfläche des Bestandsgebäudes zeigt ausschließlich nach Norden
Begrenzung der installierten Leistung
Die zu installierende Leistung ist auf die Leistung begrenzt, welche nach EEG ohne Teilnahme am Ausschreibungsverfahren vergütet wird. Hierzu zählen die Einspeisevergütung, die Marktprämie oder eine vergleichbare wirtschaftliche Zahlung, die gesetzlich vom Netzbetreiber gefordert werden kann.
Hinweis: Alle hier aufgeführten Informationen entsprechen dem Stand Mai 2026 und sind für den Einzelfall zu prüfen.
Übersicht der Formulare zum Solargesetz Berlin
Formular | Inhalt |
Formular 1 | Erfüllung durch Photovoltaikanlage |
Formular 2 | Erfüllungsoption durch Solarthermie |
Formular 3 | Ausnahme von der Solarpflicht |
Formular 4 | Antrag auf Befreiung |
Online-Verlinkung zu den Formularen:
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